- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher)
- Wärmepumpenheizungen inkl. Zusatz- oder Notheizungen (z. B. Heizstäbe)
- Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte)
Mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte an einem Netzanschluss, die in Summe 4,2 kW überschreiten, sind ebenfalls von der Neuregelung des § 14a EnWG betroffen.
Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung (nicht die Heizleistung einer Wärmepumpe bzw. nicht die Kühlleistung eines
Klimageräts).
Dies hat natürlich Folgen für Ihre elektrische Anlage. Hier sind zusätzliche Komponenten bzw. Felder zur Aufnahme dieser Schaltgeräte für die sogenannte "netzdienliche"
Steuerung erforderlich.
Für die Planung und Antragsstellung bei Ihrem Energieversorger stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Weitere Details können wir gerne in einem persönlichen Vor-Ort Termin
erörtern.